Aberkennungsverfahren

Für den Fall, dass der Inhaber eines Patents oder eines Gebrauchsmusters in Wahrheit kein Anrecht auf die Erfindung hat – beispielsweise weil er die Erfindung widerrechtlich dem wahren Erfinder entnommen hat, oder weil er nicht Erfinder war – besteht in Österreich die Möglichkeit, das Patent dem Inhaber in einem amtlichen Verfahren abzuerkennen. Dieser Anspruch steht jedoch nur dem eigentlichen Erfinder oder demjenigen zu, dem die Erfindung widerrechtlich entnommen wurde.

Anstelle der Aberkennung des Patents oder Gebrauchsmusters kann auch die Übertragung auf den wahren Berechtigten verlangt werden. Amtliche Aberkennungsverfahren sind nicht nur für österreichische Patente und Gebrauchsmuster, sondern auch für die österreichischen Teile europäischer Patente, sowie für österreichische und Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorgesehen, nicht jedoch für Marken.

Das Aberkennungsverfahren wird vor der Nichtigkeitsabteilung des Österreichischen Patentamts geführt. Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, ihren Standpunkt in mehreren Schriftsätzen darzulegen. Das Aberkennungsverfahren endet mit einer Entscheidung, die meist schriftlich einige Wochen nach einer abschließenden mündlichen Verhandlung ergeht. Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Kostenersatz.

Die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung kann in zweiter Instanz durch Berufung an das OLG Wien angefochten werden. Das Berufungsverfahren ist schriftlich und die Parteien haben jeweils nur die Möglichkeit eines einzigen Schriftsatzes.

Schließlich kann die Entscheidung des OLG Wien in letzter Instanz durch eine Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) bekämpft werden.

Wir sind mit amtlichen Aberkennungsverfahren vertraut und beraten Sie gerne über Ihre Möglichkeiten!

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