Einspruchsverfahren

Das Einspruchsverfahren ist ein schnelles und günstiges amtliches Verfahren, mit dem ein Patent nach seiner Erteilung angegriffen werden kann. Sowohl gegen österreichische als auch gegen europäische Patente kann Einspruch eingelegt werden.

Die Frist zur Stellung eines Einspruchs gegen ein österreichisches Patent beträgt 4 Monate nach der Bekanntmachung der Erteilung. Zur Einlegung eines Einspruchs gegen ein europäisches Patent beträgt die Frist 9 Monate. Nach Ablauf der Einspruchsfrist kann das Patent nur noch durch ein Nichtigkeitsverfahren bekämpft werden, welches in der Regel mit höheren Kosten verbunden ist. Während ein Einspruchsverfahren gegen ein europäisches Patent gegen sämtliche nationalen Teile des Patents wirksam ist, müssen Nichtigkeitsverfahren gegen nationale Teile eines europäischen Patents in jedem Land einzeln geführt werden.

Die wichtigsten Einspruchsgründe sind mangelnde Neuheit, mangelnde erfinderische Tätigkeit und mangelnde Ausführbarkeit. Die zur Stützung der Einspruchsgründe dienenden Tatsachen – in der Regel vorveröffentlichte Druckschriften oder Zeugenaussagen im Fall öffentlicher Vorbenutzung – sind vom Einsprechenden rechtzeitig vorzubringen.

Im österreichischen Einspruchsverfahren kann eine mündliche Verhandlung beantragt werden, beispielsweise zur Anhörung von Zeugen oder falls ein Beweisstück in Augenschein genommen werden soll. In Einspruchsverhandlungen vor dem EPA ist eine mündliche Verhandlung regelmäßig vorgesehen.

Einspruchsverfahren gegen österreichische Patente werden vor einer Technischen Abteilung des Österreichischen Patentamts (ÖPA) in Wien geführt. Einspruchsverfahren gegen europäische Patente erfolgen vor der Einspruchsabteilung des EPA.

Das Einspruchsverfahren endet mit einer Entscheidung, wonach entweder das Patent zur Gänze oder teilweise widerrufen wird, oder der Einspruch zurückgewiesen wird. Entscheidungen der Technischen Abteilung des ÖPA können mit Rekurs beim Oberlandesgericht Wien angefochten werden; Entscheidungen der Einspruchsabteilung des EPA mit Beschwerde bei der EPA-Beschwerdekammer.

Im Einspruchsverfahren erfolgt keine Kostenentscheidung, sodass jede Partei ihre Kosten selbst zu tragen hat.

Wir führen regelmäßig Einspruchsverfahren sowohl vor dem ÖPA als auch vor dem EPA. Gerne übernehmen wir auch Ihre Vertretung, sei es nun als Einsprechender oder als Inhaber eines angefochtenen Patents.

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