Einwendungen Dritter

Sowohl österreichische als auch europäische Patentanmeldungen werden 18 Monate nach ihrem Anmelde- oder Prioritätstag veröffentlicht. Für den Fall, dass Sie der Ansicht sind, dass die in einer Patentanmeldung veröffentlichte Erfindung nicht neu ist, nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, oder aus anderen Gründen nicht patentiert werden sollte, haben Sie die Möglichkeit, diese Einwände dem Patentamt in Form einer Einwendung Dritter zu übermitteln. In der Regel handelt es sich bei den Einwendungen um Druckschriften, die den Gegenstand der Erfindung vorwegnehmen oder nahelegen.

Einwendungen Dritter werden in der Regel anonym eingereicht, sodass Sie sich gegenüber dem Patentanmelder nicht exponieren müssen. Die Kosten sind wesentlich niedriger als die Kosten eines formalen Einspruchs gegen das erteilte Patent – es kann jedoch nicht garantiert werden, dass das Patentamt die Einwendungen auch berücksichtigt. Der Dritte erlangt keine Parteistellung im Prüfungsverfahren.

Wir sind mit der Vorgangsweise für die Einreichung von Einwendungen Dritter im österreichischen und europäischen Patentanmeldeverfahren bestens vertraut. Kontaktieren Sie uns für einen unverbindlichen Kostenvoranschlag.

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