Frequently Asked Questions
1. Was ist das Einheitspatent
Das Einheitspatent ist ein „europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“. Es gilt einheitlich in den Hoheitsgebieten aller am einheitlichen Patentsystem teilnehmenden Mitgliedstaaten. Es gilt jedoch nicht in allen Staaten der Europäischen Union!
2. Seit wann ist das einheitliche Patentsystem in Kraft?
Das einheitliche Patentsystem ist am 1. Juni 2023 in Kraft getreten.
3. Welche Mitgliedsstaaten nehmen am einheitlichen Patentsystem teil?
Stand 1. September 2024 nehmen die folgenden 18 Staaten am einheitlichen Patentsystem teil: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Rumänien, Slowenien, Schweden.
Hingegen haben die Staaten Griechenland, Irland, die Slowakei, Tschechien, Ungarn sowie Zypern das Übereinkommen zwar unterzeichnet, jedoch noch nicht ratifiziert. Es ist damit zu rechnen, dass diese Staaten in Zukunft beitreten, sodass insgesamt 24 Staaten am System teilnehmen werden.
Die EU-Länder Spanien, Polen und Kroatien werden ebenso wie Großbritannien am neuen System nicht teilnehmen.
Für die nicht teilnehmenden Vertragsstaaten des EPÜ kann ein Patentschutz - wie bisher - durch nationale Validierungen erwirkt werden. Diese sind (Stand Juli 2024) Albanien, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Monaco, Nordmazedonien, Norwegen, Polen, San Marino, Schweiz, Serbien, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Auch für die teilnehmenden Länder können - alternativ zum Einheitspatent - nationale Validierungen erfolgen.
4. Ist das Einheitspatent unabhängig vom bisherigen europäischen Patent?
Nein. Das Einheitspatent stellt eine Erweiterung des bisherigen europäischen Patents dar. Neben der bewährten Validierung eines europäischen Patents in den Mitglieds- bzw. Erstreckungsstaaten des Europäischen Patentübereinkommens ist es nun auch möglich, für ein erteiltes europäisches Patent einen Antrag auf einheitliche Wirkung zu stellen, wonach es in den teilnehmenden Mitgliedsstaaten einheitliche Wirkung entfaltet. In den nicht-teilnehmenden Mitgliedsstaaten kann das Europäische Patent auf herkömmliche Art validiert werden.
5. Ergeben sich Änderungen bei der Anmeldung europäischer Patente?
Nein. Das Einheitspatent ist der Erteilung europäischer Patente nachgeschaltet. Erst nach der Erteilung eines europäischen Patents muss entschieden werden, ob für das europäische Patent ein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt wird, oder nicht.
6. Für welche europäischen Patente kann einheitliche Wirkung beantragt werden?
Der einheitliche Patentschutz kann für jedes europäische Patent beantragt werden, welches am oder nach dem 1. Juni 2023 erteilt wurde. Die einheitliche Wirkung gilt für jene Mitgliedsstaaten, für die zum Zeitpunkt der Eintragung der einheitlichen Wirkung das Übereinkommen in Kraft ist.
7. Wie kann ein Antrag auf einheitliche Wirkung gestellt werden?
Ein Antrag auf einheitliche Wirkung ist innerhalb einer Frist von 1 Monat nach dem Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents beim EPA schriftlich zu stellen. Für die Stellung des Antrags fallen keine amtlichen Gebühren an, es muss dem Antrag jedoch eine vollständige Übersetzung des europäischen Patents beigefügt sein. Erforderlich ist eine englische Übersetzung, wenn die Sprache des Patents nicht Englisch ist, oder eine Übersetzung in eine andere Amtssprache der EU (z.B. Deutsch), wenn die Sprache des Patents Englisch ist.
8. Kann ein Einheitspatent neben der Validierung desselben europäischen Patents bestehen?
Ein europäisches Patent kann in den teilnehmenden Staaten als Einheitspatent bestehen und gleichzeitig in nicht-teilnehmenden Staaten, beispielsweise Großbritannien, Schweiz, Spanien oder der Türkei, auf herkömmliche Weise validiert werden.
Die Erlangung eines Einheitspatents aus einem europäischen Patent parallel zur Validierung desselben europäischen Patents in teilnehmenden Mitgliedsstaaten wurde jedoch in Art 4 Abs 2 der EU-Verordnung zum einheitlichen Patentschutz 1257/2012 ausdrücklich ausgeschlossen. Ein europäisches Patent, für das einheitliche Wirkung beantragt wurde, kann also beispielsweise nicht in Deutschland validiert werden.
Nichtsdestotrotz können nationale Rechtsordnungen den Bestand identischer nationaler Patente parallel zum Einheitspatent erlauben. Zumindest in Österreich und Deutschland sollte dies zulässig sein.
9. Welche Vorteile bietet ein einheitliches Patent?
Der wesentliche Vorteil eines einheitlichen Patents gegenüber der herkömmlichen Validierung in den teilnehmenden Staaten besteht in den niedrigeren Kosten, sofern Patentschutz in mehreren der teilnehmenden Staaten gewünscht wird. Es müssen keine Validierungen erfolgen und somit sind auch, neben der oben genannten Übersetzung ins Englische bzw. Deutsche, keine weiteren Übersetzungen der Patentschrift in die jeweilige Landessprache erforderlich. Ferner werden beim Einheitspatent keine nationalen Jahresgebühren in den teilnehmenden Staaten fällig, sondern zentral ans EPA zu entrichtende, erhöhte Jahresgebühren. Der Kostenvorteil des Einheitspatents wird umso größer, je höher die Zahl der Länder ist, in denen man ein klassisches europäisches Patent validieren würde.
Aus Sicht des Patentinhabers bestehen weitere Vorteile des Einheitspatents darin, dass grenzüberschreitende Patentverletzungen einfacher durch Klage beim Einheitlichen Patentgericht (UPC) verfolgt werden können, und Rechtsübergänge, Lizenzen und andere Rechte nicht mehr für jedes Land einzeln in den nationalen Patentregistern eingetragen werden müssen, sondern zentral vom EPA verwaltet werden.
10. Welche Nachteile hat ein einheitliches Patent?
Ein einheitliches Patent verleiht in den teilnehmenden Staaten einheitlichen Schutz, d.h. Patentverletzungen können durch ein einziges zentrales Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht verfolgt werden. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass ein Einheitspatent durch ein einziges Nichtigkeitsverfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht gänzlich zu Fall gebracht werden kann. Für den Patentinhaber bedeutet das Einheitspatent also ein erhöhtes Risiko im Vergleich zum bisherigen System, bei dem die nationalen Validierungen europäischer Patente völlig unabhängig voneinander behandelt werden.
11. Ergeben sich Änderungen bei der Durchsetzung europäischer Patente?
Ja. Einheitspatente können ausschließlich vor dem neu geschaffenen Einheitlichen Patentgericht (Unified Patent Court, UPC) durchgesetzt werden. Dieses neue Patentgericht wird sowohl für Einheitspatente als auch für herkömmliche europäische Patente zuständig sein.
Für Einheitspatente ist die Zuständigkeit des UPC ausschließlich und zwingend. Herkömmliche europäische Patente können ab dem Inkrafttreten des einheitlichen Patentsystems für eine Übergangsphase von 7 Jahren wahlweise vor dem UPC oder den nationalen Gerichten durchgesetzt werden. Nur für nationale Patente bleibt die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte.
Dies ist eine wesentliche und grundlegende Änderung des aktuellen Systems, bei dem Patentverletzungsverfahren und Patentnichtigkeitsverfahren vor den nationalen Gerichten und Behörden (in Österreich das Handelsgericht Wien bzw. das Österreichische Patentamt) verhandelt werden.
12. Was ist das Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court)?
Das Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court, UPC) wurde als separates Gerichtssystem geschaffen, um über die Fragen der Verletzung und der Gültigkeit sowohl von Einheitlichen Patenten als auch von herkömmlichen europäischen Patenten zu entscheiden. Urteile des einheitlichen Patentgerichts sollen in allen teilnehmenden Staaten anerkannt werden. Die Zuständigkeit nationaler Gerichte soll auf nationale Patente beschränkt werden.
Das UPC ist dezentral strukturiert und soll über eine Zentralkammer sowie mehrere regionale und lokale Kammern in den Mitgliedsstaaten verfügen. Die lokale Kammer für Österreich hat ihren Sitz in Wien, die Zentralkammer hat ihren Sitz in Paris und eine Außenstelle in München. Es ist ferner eine Berufungsinstanz mit Sitz in Luxemburg vorgesehen, sowie der Europäische Gerichtshof als Revisionsinstanz.
Es ist abzusehen, dass Verfahren vor dem UPC im Vergleich zu österreichischen Patentverletzungsverfahren vor dem Handelsgericht Wien oder Nichtigkeitsverfahren vor der Nichtigkeitsabteilung des österreichischen Patentamts wesentlich teurer sein werden. Alleine die Gerichtsgebühren für Verletzungsverfahren betragen zumindest EUR 11.000,- (zuzüglich einer streitwertabhängigen Komponente); jene für Nichtigkeitsverfahren EUR 20.000,-. Die Gesamtkosten eines Verletzungsverfahrens vor dem UPC werden voraussichtlich um ein Vielfaches höher sein als die bisher üblichen Kosten von Verletzungsverfahren in Österreich; gleiches gilt für Nichtigkeitsverfahren.
13. Kann man die Zuständigkeit des Unified Patent Courts für bestehende europäische Patente abwenden?
Ja. Während einer Übergangsphase von 7 Jahren besteht die Möglichkeit, für erteilte europäische Patente die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts auszuschließen (sog. Opt-Out). Diese europäischen Patente verbleiben dann in der ausschließlichen Zuständigkeit der jeweiligen nationalen Gerichte bzw. Behörden.
Ein Opt-Out ist sinnvoll, um zu verhindern, dass ein bestehendes europäisches Patent durch einen zentralen Nichtigkeitsantrag vor dem UPC angegriffen und für alle teilnehmenden Staaten vernichtet wird. Der Opt-Out kann jederzeit widerrufen werden (Opt-In), wenn die Zuständigkeit des UPC wieder gewünscht wird.
Inhaber europäischer Patente oder Patentanmeldungen sollten ihr Patentportfolio dahingehend untersuchen, ob Sie die Zuständigkeit des neuen Einheitlichen Patentgerichts in Kauf nehmen, oder den bewährten Weg nationaler Verfahren bevorzugen.