Geheimhaltungsvereinbarungen

Lizenzen oder andere Vereinbarungen mit Geschäftspartnern betreffend die Verwertung von Erfindungen können erst abgeschlossen werden, wenn der Gegenstand der Erfindung offengelegt wird. Eine Offenlegung der Erfindung steht jedoch der Patentierung im Weg – können doch nur Erfindungen patentiert werden, die absolut neu sind.

Der Abschluss einer Geheimhaltungsvereinbarung ermöglicht es, die Erfindung in ihrer vollen Tiefe mit Lizenznehmern oder Investoren zu besprechen, ohne die Möglichkeit der späteren Patentierung zu verlieren.

Wesentlicher Inhalt einer Geheimhaltungsvereinbarung ist die Verpflichtung des Vertragspartners, die übergebenen Informationen nicht zu veröffentlichen und diese Verpflichtung auch allen Personen, an die die Informationen weitergegeben werden, aufzuerlegen. Eine genaue Dokumentation der übergebenen Informationen ist dabei natürlich unerlässlich.

Doch Achtung: wenn eine Geheimhaltungsvereinbarung gebrochen wird, und die Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, kann unter Umständen keine Patentierung mehr erfolgen! Der Erfinder kann jedoch Schadenersatz einzufordern, wobei es sich empfiehlt, diesen in der Vereinbarung vorab festzusetzen.

Wir beraten Sie gerne bei der Erstellung einer für Ihren Fall maßgeschneiderten Vereinbarung, sodass Sie den Gegenstand Ihrer Erfindung Investoren anbieten können, ohne Gefahr zu laufen, Ihr Recht auf das Patent zu verlieren.

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