Verkehrsgeltungsnachweis

Ein Zeichen kann grundsätzlich nur dann als Marke registriert werden, wenn es für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen unterscheidungskräftig ist. Zeichen, die eine Eigenschaft der beanspruchten Waren und Dienstleistung beschreiben könnten, wie deren Qualität, Menge oder Preis, sind nicht unterscheidungskräftig. Das gleiche gilt für triviale grafische Elemente, wie einfache geometrische Figuren oder abstrakte Farben: diese Zeichen sind als solche nicht als Marken registrierbar.

Um derartige Zeichen dennoch als Marke registrieren zu können, muss der Beweis erbracht werden, dass die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund der Benutzung am Markt das Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen interpretieren. In diesem Fall hat das Zeichen durch umfassende Benutzung am Markt Unterscheidungskraft erworben. Der zugehörige Beweis wird als Verkehrsgeltungsnachweis bezeichnet.

Wir haben umfassende Erfahrung in der Zusammenstellung von Verkehrsgeltungsnachweisen. Wir arbeiten auch regelmäßig mit Marktforschungsinstituten bei der Erstellung von demoskopischen Verkehrsgeltungsgutachten zusammen. Lassen Sie sich beraten – vielleicht kann auch Ihr Unternehmen Zeichen mit Verkehrsgeltung aufweisen.

© 2024 Puchberger & Partner Patentanwälte |